Energiepreisbremsen

14.12.2023

-Energiepreisbremsen laufen zum Jahresende aus. Mehrwertsteuer auf Gas soll  von 7% auf 19% steigen. C02 Abgabe steigt. Netzentgelte Strom steigen-

Zum Ende des Jahres laufen nach jetzigem Stand die staatlichen Preisbremsen für Strom und Gas sowie Wärme aus. Die Bundesregierung hat sich leider gegen die Option entschieden, die Preisbremsen bis Ende März kommenden Jahres zu verlängern. 

Betroffen vom Wegfall der Preisbremsen sind diejenigen Kunden, deren Preis pro Kilowattstunde Strom oder Gas oberhalb der Preise liegen, ab denen die Preisbremse greift. Diese liegen bis zum 31.12.2023 bei brutto 40 Cent pro Kilowattstunde für Strom und bei  Gas sind es 12 Cent pro Kilowattstunde. Beträge, die darüber liegen werden noch bis zum 31.12.2023 vom Staat übernommen. 

Ab den 1. Januar 2024 entfällt diese Entlastung. Durch den Wegfall der Preisbremsen erhöhen sich die monatlichen Abschläge.

ECN bittet darum, die Zäherstände möglichst zum 31. Dezember dieses Jahres per E-Mail oder online durchzugeben. Eine Änderung von Abschlagsbeträgen ist seitens der Kunden nicht notwendig. Sie erfolgt für die betroffenen Kunden automatisch. 

Zusätzlich bleibt der Milliardenzuschuss des Bundes zur Dämpfung der Übertragungsnetzentgelte aus. Deshalb werden sich die Entgelte (Netzentgelte) im Vergleich zum laufenden Jahr mehr als verdoppeln.

Wie die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, Tennet, 50 Hertz und Transnet BW bekanntgaben, werden die neuen Übertragungsnetzentgelte 6,43 Cent pro Kilowattstunde (kWh) betragen. Bislang liegen sie auch dank eines für dieses Jahr wirksamen Bundeszuschusses bei 3,12 Cent pro kWh. Auf Übertragungsnetzebene werden aus gut drei Cent pro Kilowattstunde mehr als sechs. Für Energieversorger bedeutet diese kurzfristige Entscheidung eine enorme Zusatzarbeit. Auf Letztverbraucher kommen leider Mehrkosten zu. 


15.2.2023

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR ENTLASTUNG FÜR STROMKUNDEN DURCH ABSENKUNG DER STROMKOSTEN NACH DEM STROM-PREISBREMSENGESETZ (STROMPBG)

Grundsätze der Entlastung
Zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Energiepreiskrise sind Stromkunden durch die Strompreisbremse ab März 2023 grundsätzlich für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt, sofern nicht die Ausnahmen z.B. gemäß § 4 Abs. 5 StromPBG greifen.

Die Umsetzung der Strompreisbremse erfolgt ab März 2023. Die Entlastung berücksichtigt hierbei jedoch auch die Monate Januar und Februar 2023.

NordseePower, moinEnergie und Strom|Gaswerk Stromkunden der ECN Energie GmbH, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten auf diesem Weg für jeden Belieferungsmonat -erstmals ab März 2023 - eine Entlastung. Für Unternehmen sind entsprechende Höchstgrenzen der Entlastung vorgegeben.

Je nach Verbrauch wird der Strompreis für ein 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellem Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.

Kunden mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh zahlen so für 80% des relevanten Verbrauchs nur einen Bruttoarbeitspreis von 40 Cent/kWh. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh zahlen so für 70% des relevanten Verbrauchs nur einen Nettoarbeitspreis von 13 Cent/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Die Entlastungsleistungen werden automatisch von uns berücksichtigt und über die Energierechnungen gewährt.

Individuelle Entlastungsinformationen
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 StromPBG rechtzeitig weitere Informationen.  

Vorgaben zur Entlastungshöhe
Um den konkreten monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag gemäß § 5 Abs. 1 StromPBG zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen und dem einschlägigen Referenzpreis (§ 5 Abs. 2 StromPBG) ermittelt und mit dem Entlastungskontingent (relevanter Verbrauch) gemäß § 6 StromPBG multipliziert. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (Bruttoarbeitspreis);

Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Der Differenzbetrag wird dann bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.

Das monatliche Entlastungskontingent beträgt bei einer SLP-Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh 80 % der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12. Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh beträgt das Entlastungskontingent 70 % der vorgenannten relevanten Jahresverbräuche bzw. Prognosen ebenso geteilt durch 12.

Keine Entlastung
Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter den oben angegebenen Referenzpreisen, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu. Auch erhalten Unternehmen, die vom StromPBG ausgenommen sind keine Entlastung.

Für die Entlastung von Mietern gilt folgendes:
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Energiesparhinweis: Die Entlastung durch die Strompreisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80% bzw. 70% der vorliegenden Verbrauchsprognose bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Es lohnt sich für Sie daher weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur Strompreisbremse aus.

Weiterführende Informationen: Entlastung bei Strom- und Gaspreis selbst berechnen |  Bundesregierung:   

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/energiekostenrechner-2163140

Wiesmoor im Februar 2023